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| Flugsicherung |
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FlugsicherungDie Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs (§ 27 c LuftVG) und wurde von 1993 bis 2006 für die Bundesrepublik Deutschland bis auf die Kontrolle des zivilen Luftverkehrs im oberen nordwestdeutschen Luftraum durch EUROCONTROL von der Deutschen Flugsicherung (DFS) wahrgenommen. Bis Ende 1992 übte die ehemalige Bundesanstalt für Flugsicherung diese hoheitliche Tätigkeit mit Sonderpolizeifunktionen aus. Seit Ende 2006 ist die DFS gemäß LuftVG nur noch die für die Flugsicherung zuständige Stelle. In Deutschland gibt es bisher 6 zugelassene Flugsicherungsorganisationen (DFS, Austro Control, The Tower Company (TTC), Airbus Finkenwerder, Flughafen Lahr und der City-Airport Mannheim), die Flugsicherung in Deutschland durchführen. Nur an den 16 internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland und in der Streckenkontrolle sowie in der An-/ und Abflugkontrolle übt die DFS als zuständige Flugsicherung diese Tätigkeit aus. Die Flugsicherung ist streng von der Luftsicherheit zu unterscheiden, die der Abwehr äußerer Gefahren (wie Terrorismus) dient. Eine wesentliche Aufgabe der Flugsicherung ist, den Luftraum zu überwachen und in den von ihr kontrollierten Lufträumen und an den Flugplätzen durch Weisungen an die Piloten für die nötigen Sicherheitsabstände zwischen den Flugzeugen zu sorgen und somit Zusammenstöße zu vermeiden. Die Weisungen, die auch als Flugverkehrskontrollfreigaben (§ 26 Luftverkehrs-Ordnung, LuftVO) erteilt werden, sind Polizeiverfügungen: eine Nichtbeachtung ist strafbewehrt (§ 29 LuftVG in Verbindung mit § 59 LuftVG) und nur im akuten Gefahrenfall darf davon abgewichen werden. Durch Art. 12 des Chicagoer Abkommens der ICAO wird auch aus internationaler Sicht der sonderpolizeiliche Charakter der Flugsicherung unterstrichen. Danach sind Staaten verpflichtet, Verstöße ihrer Piloten (im Aus- und Inland) gegen die geltenden Regelungen strafrechtlich zu verfolgen. Der Kontrolle der Flugsicherung unterliegen in Deutschland alle Flüge, die nach den sog. Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden (§ 4 LuftVO) sowie Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) in bestimmten kontrollierten Lufträumen. Damit ist die Möglichkeit geschaffen, bei fast allen Wetterbedingungen zu fliegen (sog. Instrumentenflug) und somit einen regelmäßigen und sicheren Flugverkehr durchzuführen. Die Dienste der Flugsicherung, die u.a. auch den Fluginformationsdienst, den Flugberatungsdienst und die Bereitstellung der technischen und navigatorischen Infrastruktur umfassen, werden von nahezu allen stattfindenden Flügen in Anspruch genommen. Die Zunahme des Flugverkehrs - beispielsweise werden über Deutschland jährlich fast 3 Millionen Flugbewegungen von der Flugsicherung kontrolliert - unterstreicht die Bedeutung der Flugsicherung. Die zivile und militärische Flugsicherung außerhalb der militärischen Flugplätze und der für den militärischen Einsatzverkehr reservierten Lufträume sind in Deutschland in eine gemeinsame Dienstleistung integriert. Die überörtliche militärische Flugsicherung ist voll in die DFS integriert, nur die örtliche militärische Flugsicherung (Platzkontrolle) ist separat und wird von jedem Fliegerhorst der Bundesluftwaffe oder den Heeres- bzw. den Marinefliegerplätzen in eigener Regie durchgeführt. |

