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Forum Militärische Luftfahrt (FML)
Das Forum dient der Verbesserung der Leistungsfähigkeit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen im Bereich der militärischen Luftfahrt.
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Beitrags- und Finanzordnung (BFO)

 

(1)   Die Beitrags- und Finanzordnung regelt die Pflicht der Vereinsmitglieder zur Entrichtung barer Leistungen sowie die Kassen- und   Vermögensverwaltung des BMFD. Sie enthält Grundsätze für die Finanzwirtschaft des BMFD.

 

(2)   Die zur Erfüllung der Aufgaben des BMFD notwendigen Mittel werden durch Beiträge sowie durch Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

       Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird jeweils bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.

 

(3)   Für das Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen.

       Der Haushaltsplan muss in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein. Jeder Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten, die 10% der ordentlichen Gesamteinnahmen betragen sollte.

       Der Haushaltsplan ist durch den Vorstand zu genehmigen

 

(4)   Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Gesamthaushaltes ist jedoch ein Ausgleich der einzelnen Posten zulässig.

 

(5)   Die vom Schatzmeister des BMFD verwaltete Kasse ist die einnehmende und auszahlende Stelle. Kein anderes BMFD-Mitglied kann Zahlungen entgegennehmen oder Ausgaben leisten.

       In besonderen Fällen kann der Vorstand mehrheitlich Sonderregelungen zulassen.

       Für notwendige und gebilligte Ausgaben kann der Schatzmeister angemessene Vorschüsse zahlen.

       Nur der Schatzmeister ist berechtigt, Konten für den BMFD einzurichten.

       Die Vertretung des Schatzmeisters regelt der Vorstand im Einzelfall.

 

(6)   Der Zahlungsverkehr des BMFD wird grundsätzlich über dessen Kasse und über dessen Bank- bzw. Postscheckkonto getätigt.

       Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung sind ordnungsgemäß zu belegen.

       Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

 

(7)   Im Rahmen des ordentlichen Haushaltes können die einzelnen Vorstandsmitglieder in eigener Verantwortung über Beträge gemäß Satzung verfügen.

       Die Verfügung über weitere Haushaltsmittel regelt ebenfalls die Satzung.

 

(8)   Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für jedes Geschäftsjahr hat der Schatzmeister den Rechnungsprüfern sämtliche Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können, der auch einen Vorschlag bezüglich. der Entlastung enthält.

       Die Rechnungsprüfer sind befugt, Zwischenprüfungen im Verlaufe des Jahres vorzunehmen. Hierzu ist ihnen jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.

       Die Prüfung der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen wie auch auf die ordnungsgemäße Führung der Bank- bzw. Postscheckkonten und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Beitrags- und Finanzordnung.

       Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen.

       Der Vorstand ist von sich aus verpflichtet, die Finanzwirtschaft zu überwachen.

 

(9)   Alle Ämter innerhalb des BMFD sind Ehrenämter.

       Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm in der Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen, nachgewiesenen Auslagen ersetzt.

 

(10) Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer Reisekostenabrechnung und der entsprechenden Belege vergütet. Die Reisekosten gelten mit der Beschlussfassung der Reise oder mit der schriftlichen Auftragserteilung bzw. Einladung durch den Bundesvorsitzenden zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Sitzung als genehmigt.

 

(11) Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für eine Fahrkarte 2. Klasse der Deutschen Bahn AG vom Heimatort zum jeweiligen Veranstaltungsort gegen Vorlage durch den BMFD zu erstatten.

     Bei Pkw-Nutzung werden die gefahrenen Kilometer nach dem vom Verband genutzten Routenplaner in Höhe von € 0,17 erstattet.

 

(12) Bei Vorstandssitzungen wird der pauschalisierte steuerliche Höchstbetrag für Verpflegung pro angefangenen Sitzungstag ausgezahlt.

Bei Mitgliederversammlungen, Arbeitskreisen und sonstigen Sitzungen der BMFD-Organe werden für die An- und Abreise grundsätzlich nur ein Tagegeld in Höhe des pauschalisierten steuerlichen Höchstbetrages für Verpflegung ausgezahlt. Bei durch den BMFD übernommenen Vollpensionskosten im Rahmen der Übernachtung werden an den Sitzungstagen keine Tagegelder gezahlt. Bei Übernachtungen mit Frühstück oder Halbpension werden Tagegelder um den jeweils anteiligen Verpflegungssatz gekürzt.

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Sonderregelungen beschließen.

 

(13) Übernachtungsgelder werden nicht ausgezahlt. Reservierungen werden durch den BMFD veranlasst und die Kosten nach Maßgabe des Vorstandes getragen.

 
Anmerkung: Weibliche Begriffsformen gelten sinngemäß