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Forum Militärische Luftfahrt (FML)
Das Forum dient der Verbesserung der Leistungsfähigkeit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen im Bereich der militärischen Luftfahrt.
DBwV
Deutscher Bundeswehrverband
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Verband der Besatzungen strahlgetriebener Kampfflugzeuge der Deutschen Bundeswehr e.V.
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Satzung des Bundesverbandes der Militärischen Flugsicherung Deutschlands BMFD

§1

Name und Sitz

  1. Die Interessengemeinschaft führt den Namen Bundesverband der Militärischen Flugsicherung Deutschlands, abgekürzt BMFD.
  2. Sitz der Interessengemeinschaft ist der jeweilige Sitz des Deutschen Bundestages. Gleichbedeutend ist der englische Ausdruck Military Air Traffic Services Organization Germany, abgekürzt MATSOG.
  3. Die Interessengemeinschaft ist im Deutschen BundeswehrVerband e.V. organisiert.
  4. Das Geschäftsjahr der Interessengemeinschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

(1) Zweck der Interessengemeinschaft ist die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Flugsicherungssystems und der technischen Systeme. Das angestrebte Ziel ist die Erhöhung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit im Luftverkehr sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen des beteiligten Personals.

(2) Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch:

a) ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken mit allen Luftraumnutzern, Luftfahrtbehörden, Flugsicherungsorganisationen und Flugsicherungsdienststellen der Bundeswehr,

b)Entwerfen und Vorlegen von Studien, Berichten und praktischen Vorschlägen,

c)Einsetzen von Arbeitsgruppen,

d)Herausgabe von Veröffentlichungen,

e)Organisation von Tagungen, Vorträgen, Zusammenkünften etc .

(3) Die Interessengemeinschaft ist mit der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder betraut. Im Interesse gemeinsamen Nutzens knüpft die Interessengemeinschaft Beziehungen mit gleichgearteten oder verwandten Berufsorganisationen und hält diese Beziehungen aufrecht.

 

§ 3

Mittelverwendung

(1) Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig.

(2) Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel der Interessengemeinschaft (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Überschüsse) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Interessengemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Interessengemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Interessengemeinschaft.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Der Beitritt ist jederzeit zulässig.

(3) Die Interessengemeinschaft unterscheidet zwischen:

a)ordentlichen Mitgliedern,

b)außerordentlichen Mitgliedern,

c)Ehrenmitgliedern und

d)fördernden Mitgliedern.

(4) Ordentliche Mitglieder können Angehörige der Bundeswehr oder zur DFS beurlaubte SoldatenInnen werden, die aufgrund Ihrer Ausbildung berechtigt sind, Aufgaben im Bereich Flugverkehrskontrolldienst, Flugberatungsdienst / Flugdatenbearbeitung im FVK oder Flugsicherungstechnischen Dienst wahrzunehmen oder sich in einer entsprechenden Fachausbildung befinden.

(5) außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben:

a)alle anderen im Flugsicherungsdienst tätige Angehörige der Bundeswehr, der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und vergleichbarer Flugsicherungsdienststellen,

b)Flugsicherungspersonal im Ruhestand oder „außer Dienst“.

Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eine ordentliche Mitgliedschaft, wird diese in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.

(6) Ordentliche oder außerordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht kommt dem Vorstand *) zu. Auch Einzelmitglieder können Vorschläge einreichen, sofern sie von mindestens 10 weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

Nichtmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden, wenn sie sich in besonderer Weise um die Ziele der Interessengemeinschaft verdient gemacht haben. Bezüglich des Vorschlagsrechtes gelten die gleichen Verfahren, jedoch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(7) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Ziele der Interessengemeinschaft unterstützt.

(8) Der Aufnahmeantrag hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

(9) Über alle Aufnahmeanträge entscheidet der Geschäftsführende Vorstand auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen. Gegen einen negativen Bescheid kann der/die Antragsteller/in jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung dieser Versammlung verlangen.

(10)Ein aus der Interessengemeinschaft rechtswirksam ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erneut der Interessengemeinschaft beitreten.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a)mit dem Tod des Mitgliedes,

b)durch Austritt,

c)durch Ausschluss aus der Interessengemeinschaft,

d)durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Interessengemeinschaft. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig (Es gilt das Datum des Poststempels).

(3) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Gemeinschaftsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes *) aus der Interessengemeinschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes *) steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Geschäftsführende Vorstand auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Entscheidung darüber herbeizuführen. Wird Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages am Jahresende im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beitragsrückstand und die angefallenen Kosten sind vom Mitglied auszugleichen. Das Mahnverfahren wird auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes eingeleitet.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(2) Außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des festgelegten Jahresbeitrages.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Fördernden Mitgliedern ist die Höhe des Jahresbeitrages freigestellt.

(5) Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(6) Wird die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres erworben, ist ein anteilmäßiger Beitrag zu entrichten. Für jeden angefangenen Monat ist 1/12 des festgelegten Jahresbeitrages zu zahlen.

 

§ 7

Organe der Interessengemeinschaft

Organe der Interessengemeinschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand (Geschäftsführender Vorstand ggf. Erweiterter Vorstand *)),

c) die Regionalkonferenzen.

 

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand des BMFD setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden und ggf. dem Erweiterten Vorstand. *)

(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem/der Bundesvorsitzenden,

b) dem/der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

c) den Stellvertretenden Vorsitzenden,

(Es können bis zu drei Stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Der/die Bundesvorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden sollten den jeweiligen Flugsicherungsbereichen - Flugsicherungskontrolldienst (örtlich/überörtlich), Flugsicherungstechnik, Flugberatung / Flugdatenbearbeitung - angehören.)

d) dem/der Geschäftsführer/in,

e) dem/der Stellvertretenden Geschäftsführer/in,

f) dem/der Schatzmeister/in,

g) dem/der Pressesprecher/in.

 

(3) Falls aus dem jeweiligen Teilstreitkraft- oder FS-Bereich oder der jeweiligen Region gemäß §12 (1) der Satzung noch kein Mitglied unter den Positionen a-g vertreten ist, sollte der Vorstand jeweils um BeisitzerInnen aus dem noch nicht vertretenen Bereich oder Region erweitert werden. Darüber hinaus können bis zu 4 weitere BeisitzerInnen gewählt werden.

Die BeisitzerInnen sind Mitglieder des Erweiterten Vorstands. *)

Bei Bedarf kann der Geschäftsführende Vorstand Obleute berufen.

(4) Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands, den BeisitzernInnen, einem/einer Beauftragten für Flugsicherungsausbildung und einem/einer Beauftragten für Printmedien.

§ 9

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand *) ist für alle Angelegenheiten der Interessengemeinschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

b) alle Tätigkeiten, die der Erfüllung des Zweckes der Interessengemeinschaft dienen,

c) Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern.

(2) Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Vorbereitung des Haushaltsplanes,

c) Buchführung,

d) Erstellen des Jahresberichts,

e) Vorlage der Jahresplanung,

f) Bestimmung der Mitglieder zur Teilnahme an Arbeitsgruppen des Deutschen

BundeswehrVerbandes e. V.,

g) Ausführung von Beschlüssen des Erweiterten Vorstandes *).

(3) Vorstandsmitglieder werden befugt, Ausgaben bis zu einer Höhe von jeweils 500 € pro Vorgang in ihrem Aufgabenbereich vorzunehmen.

Über Ausgaben bis zu 10.000 € ist die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes herbeizuführen, im übrigen die Entscheidung des Erweiterten Vorstandes. *)

(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung (GO), die der Erweiterte Vorstand *) mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

(5) Die Beitrags- und Finanzordnung wird mit der Mehrheit des Erweiterten Vorstands *) beschlossen.

 

§ 10

Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand *) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können in der Regel nur ordentliche Mitglieder der Interessengemeinschaft werden.

(2) Die Wahl des/der Bundesvorsitzenden, des/der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Weitere Vorstandsmitglieder und die RechnungsprüferInnen können offen gewählt werden. Geheime Wahl aller Vorstandsmitglieder muss erfolgen, wenn dies zu Beginn des Wahlvorganges von mindestens einem ordentlichen Mitglied gefordert wird.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für den Zeitraum gewählt, der zwischen zwei aufeinander folgenden Ordentlichen Mitgliederversammlungen liegt.

(4) Der Vorstand *) bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(5) Im Falle des Rücktritts des/der Bundesvorsitzenden übernimmt dessen Funktion der/die Stellvertretende Bundesvorsitzende kommissarisch bis zum Ablauf der Amtsperiode des gewählten Vorstands. Beim Rücktritt des/der Bundesvorsitzenden und des/der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden wählt der Erweiterte Vorstand, wenn nicht gebildet der Geschäftsführende Vorstand, aus seiner Mitte kommissarisch eine/n neue/n Bundesvorsitzende/n und eine/n Stellvertretende/n Bundesvorsitzende/n. Dem Rücktritt steht die nicht nur vorübergehende Verhinderung gleich.

(6) Beim Rücktritt einzelner Mitglieder des Vorstandes *) wird die freiwerdende Funktion jeweils einem anderen Vorstandsmitglied, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch übertragen.

(7) Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 11

Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlungen werden als Delegiertenversammlung durchgeführt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes *),

b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Interessengemeinschaft,

c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden,

d) weitere Aufgaben, soweit sie dem Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft dienen oder das Gesetz es fordert.

(3) Mindestens alle 3 Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand *) mit einer Frist von 4 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung kann in Mitteilungen der Interessengemeinschaft ergehen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert oder danach durch die Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Verbandsmitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. die sie vertretenden Delegierten, welche die Stimmen ihres/ihrer Standortes, Arbeits- /Betriebsstätte auf sich vereinen, anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder bzw. der sie vertretenden Delegierten, beschlussfähig.

(7) Für die Bestimmung der Delegierten gilt:

a) Die Delegierten werden in den einzelnen Standorten bzw. Arbeits-/Betriebsstätten aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählt. Je angefangene 10 Mitglieder kann ein/e Delegierte/r gewählt werden. Sind in einem Standort bzw. Arbeits- /Betriebsstätte lediglich ein oder zwei Mitglieder, kann der Vorstand *) diese einem benachbarten Standort bzw. Arbeits-/Betriebsstätte zuordnen. Einzelheiten des Wahlverfahrens kann der Erweiterte Vorstand *) durch Beschluss festlegen.

b) Jede/r Delegierte vertritt die ordentlichen Mitglieder ihres/seines Standortes bzw. Arbeits-/Betriebsstätte und hat entsprechend viele Stimmen. Werden mehrere Delegierte gewählt, verteilen sich die Stimmen zu gleichen Teilen auf die Delegierten. Bruchteile sind abzurunden; die Mitglieder können dadurch verbleibende Stimmen einem/einer der Delegierten übertragen.

c) Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Delegierte/r ihres Standortes bzw. Arbeits-/Betriebsstätte sein.

(8) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt selbst an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilzunehmen. In diesem Fall wird seine/ihre Stimme von der Stimmenzahl des Delegierten/der Delegierten abgezogen.

(9) Die Abfindung der Delegierten und der Vorstandsmitglieder erfolgt nach der Beitrags- und Finanzordnung (BFO); die Teilnahme als Mitglied erfolgt auf eigene Kosten. Auf ausländische Reisestrecken entfallende Teile der Reisekosten werden nicht erstattet.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Stimmen.

(11) Alles weitere regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 12

Regionalkonferenzen

(1) Es bestehen die Regionen Nord, Mitte und Süd. Die Zugehörigkeit der jeweiligen Standorte bzw. Arbeits-/Betriebsstätte zu den Regionen legt der Erweiterte Vorstand *) fest. Für die Durchführung der Regionalkonferenzen ist die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Regionalkonferenzen werden durchgeführt:

a) wenn durch verbindliche Teilnehmermeldung von mindestens 20 ordentlichen

Mitgliedern aus der jeweiligen Region diese gefordert wird.

b) auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes *).

(3) Jede Region kann maximal eine Regionalkonferenz pro Jahr fordern.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt auf eigene Kosten an Regionalkonferenzen teilzunehmen.

 

§ 13

Protokollierung

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem/der Geschäftsführer/in.

(3) Das Protokoll ist den Mitgliedern mitzuteilen.

 

§ 14

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Sie überwachen die Kassengeschäfte der Interessengemeinschaft. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15

Umwandlung der Interessengemeinschaft in einen eingetragenen Verein

Die Interessengemeinschaft ist berechtigt in einer Mitgliederversammlung zu entscheiden, die Organisation im Deutschen BundeswehrVerband e. V. zu beenden und die Eintragung als Verein in das Vereinsregister zu beantragen. Dieser Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der Stimmen.

 

§ 16

Auflösung der Interessengemeinschaft

(1) Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen herbeigeführt werden.

(2) Im Falle der Auflösung der Interessengemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Interessengemeinschaft an einen gemeinnützigen Verein (z.B. die Mildtätige Stiftung des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V.), der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Wird mit der Auflösung der Interessengemeinschaft eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Zwecks der Interessengemeinschaft durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen der Interessengemeinschaft auf den neuen Rechtsträger über.

 

§ 17

Ehrenvorsitzende

(1) Mitglieder können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(2) Das Vorschlagsrecht kommt den Mitgliedern zu.

(3) Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

(4) Ehrenvorsitzende können grundsätzlich an allen Sitzungen, Tagungen, Versammlungen etc. des BMFD teilnehmen.

 

*) = Besonderheiten ergeben sich aus dem § 8 der Satzung.